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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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Vorkehrungen

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorkehrungszwecke

Zu Lebzeiten kann eine Person rechtsverbindliche Anordnungen über ihr Vermögen mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt treffen. Die digitale Nachlassplanung ermöglicht proaktiv, über den Tod hinaus, den Umgang mit eigenen Datenbeständen im Internet zu regeln, soweit die Nutzungsbedingungen der Internetdienste und die Gesetzgebung dies zulassen. Die Vorkehrung dient ferner insbesondere nachfolgenden Zwecken:

  • Orientierung Angehöriger über Datenbestände (Internetkonten, Nutzerprofile etc.)
  • Sicherstellung, dass Vermögenswerte nicht unentdeckt bleiben (z.B. Guthaben in einem PayPal-Account)
  • Zugriffssicherstellung / Zugangsdatenhinterlegung
  • Vermächtnis digitaler Werte an bestimmte Personen
  • Instruktionen hinsichtlich Verfahren mit Datenbeständen (löschen, bewahren etc.)
  • Persönlichkeitsschutz post mortem

Unterlassene Vorkehrung

Falls eine eigenverantwortliche digitale Nachlassplanung nicht vorgenommen wird, entscheiden im Wesentlichen die betroffenen Internetdienste über die Handhabung der Daten des Verstorbenen. Die Folge kann sein, dass:

  • Hinterbliebene nach Zugriffsberechtigung durch Internetdienst vertrauliche Daten oder Online-Aktivitäten des Verstorbenen einsehen kann, die dieser weder zu Lebzeiten noch nach dem Tode offenlegen wollte.
  • Verträge (mit Website Hosting Providern / kostenpflichtigen Internetdiensten) für die Erben unbemerkt weiter laufen. Im Zuge der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) gehen die hieraus resultierende Verpflichtungen (Zahlungen aus Online-Shopping-Aktivitäten oder Lieferungen aus Online-Verkäufen – mit Erbantritt – auf die Erben über; eine Ausschlagung (Art. 566 ff. ZGB) ist dann nicht mehr möglich.
  • Erben erhalten keinen Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke / Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen (uploading von Fotos, Videos) gehen an die Erben über, welche die urheberrechtsverletzenden Daten u.U. nicht löschen können.
  • vertrauliche Daten Dritter durch Hinterbliebene wahrgenommen werden können.

Vorkehrungsoptionen

  • Bekanntgabe von Zugriffsdaten zu Lebzeiten an Hinterbliebene/vertraute Personen
  • Erben können sich dann selbst anmelden und das Nötige veranlassen (inkl. Datensicherung)
  • Registrierung bei digitalem Vererbungsdienst
  • Hinterlegung Nutzerprofile/ Internetkonten (inkl. Zugriffsdaten). Vererbungsdienste können vom User als Willensvollstrecker für sämtliche oder einzelne Datenbestände eingesetzt werden
  • „The Digital Beyond“ führt eine Liste digitaler Vererbungsdienste, abrufbar unter: Services | thedigitalbeyond.com
  • Testamentserrichtung (Art. 505 ZGB)
  • Testamentshinterlegung (inkl. Zugriffsdaten). Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, eine Stelle zu unterhalten, welche Testamente aufbewahrt (vgl. Art. 504 / 505 Abs. 2 ZGB). Testamentaufbewahrungsstellen im Kanton Zürich sind die staatlichen Notariate. 
    Für weitere Informationen zum Testament siehe Testamente

Tipp

Die Hinterlegung im eigenen Bankschliessfach kann zu Problemen führen, wenn die Bank gestützt auf interne Compliance-Richtlinien den Zugang zum Safe nach dem Tode verwehrt; selbst bei Vorliegen einer Vollmacht über den Tod hinaus. Die Erben benötigen in diesen Fällen einen Erbschein im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB. Um das eigene Ausschlagungsrecht nicht zu verwirken (Art. 571 ZGB), sollte beim Gericht eine «Bescheinigung für Auskunft» verlangt werden.

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