Unter Domain-Grabbing wird das Registrieren von Gattungsbegriffen als Domainnamen verstanden, die wegen ihres generischen Inhalts kennzeichenrechtlich nicht schutzfähig sind; dies ist zulässig.
Beispiele:
Namen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Kantone, Gemeinden der Schweiz) können nur von der gleichnamigen Körperschaft registriert werden. Die SWITCH stellt eine Liste zur Verfügung, abrufbar unter Liste der Verzeichnisse | nic.ch. Ansonsten gilt weiterhin das Prinzip „first come, first served“.
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann u.U. namensrechtlichen Schutz (Art. 29 Abs. 2 ZGB) in Anspruch nehmen und die Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens beantragen. Gleichnamigkeit bekannter Städte und Unternehmen, wie im Falle der Städte Zürich und Winterthur und der gleichnamigen Versicherungen, kann aber eine namensrechtliche Pattsituation herbeiführen.