Das bei der Domain-Registrierung grundsätzlich geltende Prinzip „first come, first served“ führt(e) in der Praxis u.a. auch dazu, dass gewisse Einzelpersonen und Unternehmen – unabhängig von allenfalls bestehenden eigenen/fremden Kennzeichenrechten – Domainnamen registrier(t)en, insbesondere zu nachfolgenden Zwecken.
Cybersquatting
Unter „Cybersquatting“ wird – im Unterschied zum sog. Domain-Grabbing – das Registrieren von Domainnamen verstanden, durch die bestehende Kennzeichenrechte Dritter besetzt werden, um sie diesen in der Folge zu einem überhöhten Preis zu verkaufen.
Typisches Beispiel:
- Typosquatting-Domain (Tippfehlerdomain)
Typosquatting-Domain
Diese beruhen darauf, dass Internetnutzer die Adresse einer Website im Webbrowser versehentlich falsch eintippen und dadurch auf einer dem Typosquatter gehörenden Seite landen.
Beispiele:
- starbacks.com statt starbucks.com
- twiter.com statt twitter.com
Abwehr
In der Schweiz sind aus rechtlicher Sicht namens-, firmen-, lauterkeits- und markenrechtliche Ansprüche zu prüfen.
Streitbeilegungsverfahren oder Klage?
» Nachfolgend werden die beiden Möglichkeiten zur Abwehr erläutert: