Ein nicht unwesentlicher Teil des sozialen Lebens spielt sich heute bereits in Social Media Diensten wie Facebook und Twitter ab. Diese Kommunikationsformen werden aber nicht nur in der Freizeit genutzt.
Die Nutzung von Social Media kann durch den Arbeitgeber im Einklang mit seinem Weisungsrecht (Art. 321 d OR) untersagt werden. Der Zugang zu Social Media kann ferner auch präventiv technisch gesperrt werden.
Vorzugsweise sollte ein Verbot in einem (Nutzungs-)Reglement erlassen werden. Die missbräuchliche Verwendung von Social Media während der Arbeitszeit kann dann verschiedene Sanktionen nach sich ziehen, die verhältnismässig sein müssen. Mögliche Sanktionen sind:
- Abmahnung (Verwarnung)
- Sperrung des Internetzugriffs
- Schadenersatzforderungen
- Lohnkürzungen
- Entlassung (ultima ratio)
Die Überwachung des Internetverkehrs des Arbeitnehmers ist nur in engen Grenzen zulässig. Für weitere Informationen ist auf den Leitfaden des EDÖB „Internet- und E-Mailüberwachung am Arbeitsplatz (Privatwirtschaft)“ zu verweisen, abrufbar unter: Datenschutz | edoeb.admin.ch