In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Bildung und Registrierung von Domainnamen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen ist. Domainnamen haben gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244).
Die Verwendung namens-, firmen- oder markenrechtlich geschützter Zeichens als Domainnamen durch Unberechtigte kann durch den Zeicheninhaber untersagt werden, wenn die Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft, indem die Website dem Falschen zugerechnet wird (BGE 4C.141/2002).
Nachfolgende Anspruchsgrundlagen gilt es im Kollisionsfalle zu prüfen:
- Namensrecht
- Firmenrecht
- Markenrecht
- Wettbewerbsrecht