LAWINFO

ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

QR Code

FIRMENRECHT

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Firma ist der der (Handels-)Name eines kaufmännischen Unternehmens (Rechtsträger) für den rechtsrelevanten Verkehr. Das Firmenrecht beschlägt die Art und Weise der Firma-Bildung, d.h. die Gestaltung des Unternehmensnamens.

Gesetzliche Grundlagen

  • OR 944 – 956
  • Handelsregisterverordnung (HRVo)
  • Weisung des Eidg. Amtes für das Handelsregister für die Prüfung von Firmen und Namen vom 01.04.2009
  • Liste der gesperrten Begriffe (EHRA)
  • Bundesgesetz vom 05.06.1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Beschränkung bei Begriffen: Eidgenossenschaft, kantonal, kommunal) [Wappenschutzgesetz]
  • Vollziehungsverordnung für das Bundesgesetz vom 05.06.1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen [Wappenschutzverordnung]
  • Bundesgesetz vom 25.03.1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
  • Bankengesetz (Beschränkung der Begriffe Bank und Sparen)

Kollision „Firma / Domain“

Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann nach Art. 956 Abs. 2 OR auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

In der Lehre ist aber umstritten, ob die Verwendung einer Domain, welche eine gleichlautende oder verwechselbar ähnliche Firma beinhaltet, geeignet ist das Firmenrecht des Inhabers einzuschränken.

Vorteile:

  • Publizitätswirkung durch Handelsregistereintrag (eingetragene Vereine/Stiftungen können sich nur auf den Namensschutz – Art. 29 ZGB – berufen)
  • branchenübergreifende Anspruchsgrundlage (im Unterschied zum Markenrecht)

Nachteile:

  • Schutzrechtsbeschränkung (national / regional). Nach geltendem Recht müssen sich die Firmennamen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften nur von anderen Gesellschaften dieser Rechtsform am gleichen Ort unterscheiden.

    Eine Modernisierung des Firmenrechts (Art. 944 ff. OR) ist aktuell in der Vernehmlassung. Vorgesehen ist u.a. ein rechtsformunabhängiger, schweizweiter Schutz des Firmennamens.

  • Anspruchsgrundlage nur bei firmenmässigen Gebrauchs des verletzenden Kennzeichens

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.