LAWINFO

ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

QR Code

Lizenzierung Software-Rechte

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Alternative zur Übertragung von Urhebervermögensrechten an Software, kann der Urheber Dritten auch Lizenzen für bestimmte Handlungen vertraglich einräumen.

Lizenzen

Der Lizenzvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich daher um einen Innominatkontrakt. Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung der Software einzuräumen. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Entrichtung der Lizenzgebühr. Lizenzverträge an Software können formfrei vereinbart werden.

Tipp:

Weil der Lizenzvertrag als sog. Innominatkontrakt gesetzlich nicht geregelt ist, empfiehlt sich eine konzise, lückenlose Regelung vertraglicher Rechte und Pflichten; die Nutzungsbedingungen sollten auch bestimmen, ob die Software nur geschäftlich oder auch privat genutzt werden darf.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.