Als Alternative zur Übertragung von Urhebervermögensrechten an Software, kann der Urheber Dritten auch Lizenzen für bestimmte Handlungen vertraglich einräumen.
Der Lizenzvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich daher um einen Innominatkontrakt. Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung der Software einzuräumen. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Entrichtung der Lizenzgebühr. Lizenzverträge an Software können formfrei vereinbart werden.
Tipp:
Weil der Lizenzvertrag als sog. Innominatkontrakt gesetzlich nicht geregelt ist, empfiehlt sich eine konzise, lückenlose Regelung vertraglicher Rechte und Pflichten; die Nutzungsbedingungen sollten auch bestimmen, ob die Software nur geschäftlich oder auch privat genutzt werden darf.