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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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Software / Designrecht

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Computerprogramme als solche können durch das Designrecht nicht geschützt werden, möglich ist aber der Schutz grafischer Benutzeroberflächen – graphical user interface (GUI) – als Designs.

Grafische Benutzeroberflächen sind Interaktionsschnittstellen, welche die Kommunikation zwischen User und Computer ermöglichen. Sie erleichtern z.B. den Abruf von (Computer-)Programmen durch unterschiedlichste Funktionsbereiche wie u.a. Menü-, Symbol-, Eigenschafts- und Schnellstartleisten.

Grafische Benutzeroberflächen oder einzelne ihrer Elemente können als Screenshots in der Klasse 14-04 „Bildschirmanzeigen und Icons“ der Locarno-Klassifikation hinterlegt werden. Die aktuelle Ausgabe der Locarno-Klassifikation ist unter Locarno-Klassifikation | ige.ch abrufbar.

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