Im Urheberrechtsgesetz (URG) wird der Begriff „Software“ zwar nicht verwendet, in der Lehre aber als Oberbegriff verstanden; auch für Computerprogramme, die unter den Anwendungsbereich des Urheberrechts fallen (Art. 2 Abs. 3 URG).
Hardware
Hardware ist grundsätzlich nicht durch das Urheberrechtsgesetz (URG) geschützt; einzig die für deren Betrieb unerlässlichen Softwarekomponenten wie z.B. BIOS und Treiber können durch das URG geschützt sein.
Urheberrechte an Software entstehen:
- formlos, kraft Gesetzes durch deren Entwicklung;
- in der Person, die Software entwickelt hat (sog. Schöpferprinzip, Art. 6 URG);
sie umfassen:
- die Form (den Softwarecode) nicht den Inhalt;
- nicht schutzfähig sind Ideen und Algorithmen, die der Software zugrunde liegen.
Der Urheberrechtsschutz erlischt:
- 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Abs. 2 lit. a URG).