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ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie

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Softwareentwicklung

Rechtsgebiet:
ICT-Law / Informations- und Kommunikationstechnologie
Stichworte:
ICT-Law, ICT-Recht, Informationstechnologie, Kommunikationstechnologie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • im Arbeitsverhältnis

Hat ein Arbeitnehmer bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten eine Software geschaffen (sog. Pflichtwerk), gilt er zwar als Urheber (Art. 6 URG), der Arbeitgeber ist aber alleine zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG).

Softwareentwicklung durch mehrere Personen

Bei gemeinsamer Entwicklung einer Software – innerhalb eines Teams –, gilt jeder als (Mit-)Urheber i.S.v. Art. 6 URG, der einen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat.

An Software, die ein Arbeitnehmer ausserhalb der Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflichten entwickelt hat (sog. Gelegenheitswerke), gehen nicht ohne weiteres auf den Arbeitgeber über. Die Rechte an solchen Softwares sollte sich der Arbeitgeber daher vorgängig ausdrücklich ausbedingen.

Hat ein Arbeitnehmer eine Software ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und ohne dessen Auftrag und Finanzierung geschaffen (sog. freies Werk), hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten.

Nach wohl herrschender Meinung trifft den Arbeitnehmer bei Gelegenheits- und freien Werken, die in den Arbeitsbereich des eigenen Arbeitgebers fallen, eine aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR) resultierende Anbietungspflicht, die angemessen zu vergüten ist. Für weitere Informationen vgl. Arbeitnehmerfindung.

  • im Auftrags-/Werkverhältnis

Hat ein Dritter (z.B. Freelancer) im Auftrags-/Werkverhältnis eine Software entwickelt, gehen die Urheberrechte nicht automatisch mit Bezahlung der Arbeitsleistung auf die Auftraggeber/Besteller über. Entscheidend ist die bestehende vertragliche Regelung.

Selbst die Eigentumsübertragung an der Software auf den Auftraggeber/Besteller schliesst keine urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse mit ein (Art. 16 Abs. 3 URG). Wird ein Datenträger, auf welchem der Quellcode der Software gespeichert ist dem Auftraggeber/Besteller überlassen, führt dies also nicht ohne Weiteres zur Übertragung der entsprechenden Urheberrechte. Für weitere Informationen zum Quellcode siehe auch Sourcecode Escrow

Tipp

Eine konzise vertragliche Regelung im Rahmen der Softwareentwicklung ist unabdingbar, um die an der Software bestehenden Urheberrechte klar zuordnen zu können.

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